Brionic GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 02/2010

„Warenlieferungen“

1. Allgemeines

a) Unsere nachstehend abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle unsere Verkäufe.

b) Allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

c) Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Verkaufsvertrages selbst zur Folge.

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich bei Angebotsangabe angegeben ist. An mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind wir nur nach schriftlicher Bestätigung gebunden.

b) Zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Listenpreiserhöhungen des Händlereinkaufspreises unsererseits sowie eingetretene Erhöhungen von Zöllen, Steuern, Frachten und sonstigen auf der Ware lastenden Abgaben gelten als vereinbart.

c) Wird eine bei uns eingegangene Bestellung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang von uns schriftlich bestätigt, so ist der Käufer zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen kann. Das gleiche gilt für Bestellungen, die nicht innerhalb eines Monats oder bei abweichend vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden.

3. Lieferfristen

a) Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Überschreitung der Abruffrist oder Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag bzw. von dem noch nicht abgewickelten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder unsere Rechte auf Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung geltend zu machen.

b) Alle nicht von uns zu vertretenden Einwirkungen, z.B. höhere Gewalt, ferner Aus- und Einfuhrverbote, Beschlag- und Wegnahme, Kriegsereignisse, Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Maschinenausfälle, usw. auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Vor- oder Zulieferern entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht.

c) Die im vorangegangenen Absatz erwähnten Ereignisse berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.

d) Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vorübergehende Störung der Liefermöglichkeiten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Störung behoben werden kann. Die Rücktrittserklärung des Käufers muss schriftlich erfolgen.

4. Gefahrübergang und Versand

a) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk.

b) Mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Versandlagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

c) Der Versand erfolgt stets für Rechnung des Käufers, auch wenn Bahn-, Post-, LKW- oder Schiffslieferungen vorgesehen sind.

5. Mängel

a) Mängel der von uns gelieferten Waren müssen unverzüglich gerügt werden. Die Ware gilt als genehmigt, sofern eine schriftliche Mängelrüge nicht spätestens nach 5 Tagen, gerechnet ab Ankunft der Ware am Bestimmungsort, bei uns eingegangen ist. Bei handelsüblichen
Qualitätsabweichungen ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.

b) Wird die Ware vom Empfänger unbeanstandet angenommen, so wird eine nachträglich erhobene Mängelrüge als verspätet zurückgewiesen, es sei denn, dass verdeckte Mängel vorliegen, die selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich feststellbar waren.

c) Wir haften nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind.

d) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine neue Lieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir dabei nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Bei Geräten, Maschinen und Anlagen, bei denen die Wartung entschei. denden Einfluss auf die Lebensdauer hat reduziert sich die Gewähr- leistungsfrist auf ein halbes Jahr, wenn kein Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen wurde. Der Käufer hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes: Der Käufer hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs 3i.V.m. § 282 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer für Umstände, die ihm zum Rücktritt berechtigen würden, alleine oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

e) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Käufer verursacht werden.

6. Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlung hat – sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden – spätestens am 15. Tage, gerechnet ab Lieferdatum, netto und ohne jeden Abzug zu erfolgen.

b) Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem wir über den Geldbetrag verfügen können.

c) Werden unsere Zahlungsfristen nicht eingehalten, kommt der Käufer sofort in Verzug. In diesem Falle dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% oder soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.

d) Bei Übernahme von Scheck- und Wechselzahlungen werden diese nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

e) Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art an uns, Zahlungen zurückzustellen oder aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung gilt es nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen.

7. Zahlungsverzug

a) Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ebenso können wir Sicherheitsleistung oder Zahlung vor Auslieferung des Auftrages verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers durch Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreiten einer bestimmten Kredithöhe oder durch Eingang ungünstiger Auskünfte ergeben haben. In allen diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von noch laufenden Verpflichtungen zurückzutreten.

b) Bei Zahlungsverzug werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig, unabhängig davon, ob hereingenommene Wechsel noch nicht fällig sind.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

b) Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten besichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

c) Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird schon jetzt vereinbart, dass die Ware in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum bleibt. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt nicht für die Fälle des § 947 Abs. 2 BGB. Sollten wir durch den Einbau oder die Verarbeitung der gelieferten Sache das Eigentumsrecht an den Abnehmer verlieren, wird vereinbart, dass der Abnehmer die neu hergestellte Sache an uns zur Sicherheit übereignet und seine Ansprüche Dritten gegenüber, die ihm aufgrund der Verarbeitung der Sache entstanden sind, an uns abtritt. Ferner wird für den Fall des Insolvenzantrages ein Rücktrittsrecht für uns vereinbart. Im Falle des Insolvenzantrages gilt die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau der gelieferten Ware als widerrufen.

d) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.

e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die Bestände, mit denen sie vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurde, sowie die gegebenenfalls aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.

f) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zu veräußern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in den von uns gezogenen Umfang weitergeben. Erfolgt die Weiterveräußerung im Zusammenhang mit anderer Produktion, so ist unsere Ware oder das damit hergestellte Erzeugnis deutlich zu bezeichnen und als gesonderte Rechnungsposten aufzuführen.

g) Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen ab.

h) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten.

i) Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung der uns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.

j) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl verpflichtet, Sicherheiten freizugeben.

k) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten.

l) Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Scheck-/Wechselklausel

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Bochum.

11. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess) ist, sofern nicht im Einzelfall eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wird, Bochum. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Auf Verträge mit ausländischen Käufern ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. CISG) anzuwenden.

c) Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob, etc. gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen “Incoterms” in der jeweiligen neuesten Fassung.

Brion GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 02/2010

„Werkverträge/Montage“

1. Kaufvertrag

a) Die Vertragsgrundlage für unsere Werk- / Montageverträge bilden die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie sind für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen, bei denen eine Montage oder Baudienstleistung durch uns erfolgt, Vertragsbestandteil.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen.
b) Ein rechtsgültiger Kaufvertrag kommt mit Annahme der Bestellung des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, auch ohne digitale Signatur, nur auf Basis unserer Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 02/2010, „Werkverträge/Montage“ zustande. Durch unmittelbare Lieferung und Rechnungserstellung (in diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung) gilt der Auftrag als angenommen und die Leistung als erbracht.
c) Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
d) Alle Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen und Zeichnungen bleiben liegen bei uns sofern sie durch uns angefertigt werden oder dem Urheberrechtsinhaber, wenn es sich um Zeichnungen/Dokumentationen anderer Parteien handelt. Unsere Unterlagen dürfen ohne Genehmigung der Brion GmbH weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2. Lieferung

a) Wir liefern innerhalb Deutschlands gegen Vorkasse, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst nach Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten. Ist in unserer Auftragsbestätigung bereits ein festes Lieferdatum benannt und alle technischen Einzelheiten bereits geklärt, beginnt die Lieferverzögerung mit Nichtlieferung am in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferdatum.
b) Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt (hierzu zählen auch Streik und Streikfolgen) liegen nicht in der Verantwortung der Brion GmbH. Bei anderen Lieferverzögerungen steht es dem Kunden frei, eine angemessenen Nachfrist zu setzen und, bei Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden verzögert, so lagern wir die Ware, die Bestandteil des Werkvertrages ist, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Schadensersatzansprüche werden für alle Arten von Lieferverzögerungen ausgeschlossen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich bei Angebotsangabe angegeben ist. An mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind wir nur nach schriftlicher Bestätigung gebunden.
b) Zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretene Listenpreiserhöhungen des Händlereinkaufspreises unsererseits sowie eingetretene Erhöhungen von Zöllen, Steuern, Frachten und sonstigen auf der Ware lastenden Abgaben gelten als vereinbart.
Leistungen und/oder Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen uns als Auftragnehmer, Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen weiter zu geben und Anpassungen des Preises vorzunehmen.
c) In unserer Internetseite www.brion-online.de übermittelte Preise sind Bruttostück- oder Meterpreise in Euro. Bei Angeboten zu Kupferleitungen erfolgt die Berechnung in Abhängigkeit der tagesaktuellen, börsennotierten Rohstoffpreise, abweichend zu unseren auf der Internetseite publizierten Preise.
d) Jeder Auftrag wird nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
e) Für im Auftrag/Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand zu tagesgültigen Preisen berechnet. Überstundenzuschläge sind nicht Bestandteil regulärer Auftrage und separat zu vergüten.
f) Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, beziehen sich die Preise auf die jeweils beschriebenen oder abgebildeten Produkte.
g) Die angebotenen Preise verstehen sich inklusive Montage zu ebener Erde durch einen unserer qualifizierten Mitarbeiter, wenn im Angebot nicht anders deklariert.
h) Die Zahlung hat – sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden – spätestens am 15. Tage, gerechnet ab Lieferdatum, netto und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Ist nichts anderes vereinbart, wird Skonto nicht gewährt.
i) Sollten wir nachträglich, in uns zur Erledigung des Auftrages zu Verfügung gestellten Unterlagen, Fehler bei Angaben zu einem Produkt, Preis, Zeichnung, Abbildung, Maß, Gewicht oder zu einer Lieferbarkeit erkennen, werden wir den Kunden hiervon umgehend informieren und gegebenenfalls Preisanpassungen vornehmen. Der Auftraggeber erkennt die dann erfolgten Preisanpassungen automatisch an, es sei denn, er widerspricht der Höhe der Preisanpassung. Widerspricht der Auftraggeber den Preisanpassungen, die durch Fehler, die Brion GmbH nicht zu vertreten hat, hervorgerufen wurden, kann Brion vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und Verlusten, beträgt jedoch mindestens 15% der Nettoauftragssumme.

4. Montagebedingungen

a) Elektroversorgungsleitungen gehören nicht zum Lieferumfang, es sei denn es ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders angegeben.
b) Werden Anlagen mit Kondensatentwicklung an den Geräten errichtet, hat der Auftraggeber die Kondensatableitung durch einen geeigneten Ablauf zur Verfügung zu stellen.
c) Die Prüfung von Statik/Tragfähigkeiten von Dächern, Wänden, Fußböden für die Aufnahme von Geräten gehört nicht zum Leistungsumfang von Brion GmbH.
d) Die Prüfung/Anpassung des baulichen Brandschutzes und /oder Sprinkleranlagen gehört nicht zum Leistungsumfang von Brion GmbH.
e) Die angebotenen Montageleistungen verstehen sich für Montage zu ebener Erde, wenn im Angebot nicht anders deklariert.
f) Sollten zusätzliche Arbeiten anfallen, so werden diese nach Aufwand berechnet und dem Auftraggeber im Vorfeld mitgeteilt.
g) Der Auftraggeber verschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist Brion GmbH ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
h) Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
i) Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv oder umweltschädlich sind, oder eine Temperatur von mehr als 40°C aufweisen.
j) Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
k) Montagen, die aus von Brion GmbH nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
l) Bei Anfall von Schneid-, Schweiss-, Auftau- und/oder Lötarbeiten wird Brion GmbH den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Brion GmbH auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
m) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund- insbesondere Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Brion GmbH zurückzuführen sind.
n) Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

5. Abnahme

a) Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Die Anlage gilt als fertiggestellt wenn sie in Betrieb genommen werden kann, auch wenn eine gegebenenfalls erforderliche endgültige Einregulierung, wie zum Beispiel bei einer Lüftungsanlage, noch nicht erfolgt ist.
b) Die Anlage gilt nach erfolgreicher Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
c) Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Brion GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Brion GmbH erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
d) Die Brion GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von Brion GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
e) Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn Brion GmbH die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

6. Versand

a)Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Auftraggebers an die von ihm benannte Versandanschrift. Teillieferungen sind zulässig. Die Versandart steht im Ermessen von Brion GmbH.
b) Die Lieferung muss – im Rahmen der Versicherungsbedingungen – sofort bei Eingang geprüft werden und evtl. Schäden müssen auf dem Frachtbrief vermerkt werden, die Schadensmeldung muss unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Lieferung erfolgen.

7. Widerrufsrecht

a) Ist der Käufer Gewerbetreibender, Kaufmann im Sinne des Gesetzes oder Wiederverkäufer, ist der Widerruf zunächst grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Auftrag nur möglich, wenn Brion für die Erledigung des beauftragten Geschäftes keine Aufwendungen entstanden sind. Sind bereits Waren zur Erledigung des Auftrages beschafft worden, ist der Auftraggeber zum Kauf der für ihn beschafften Waren verpflichtet. Im übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß HGB.
b) Ist der Käufer privater Verbraucher steht ihm ein Widerrufsrecht nach §§ 312d i.V. m. 355 BGB zu.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, sie beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger.
Der Widerruf bedarf keiner Begründung.
Er muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Die Erstattung des Warenwertes erfolgt nach Zusendung der Originalrechnung und Bekanntgabe der Bankverbindung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die folgende Adresse:

Brion GmbH, Meesmannstraße 109-111, 44807 Bochum

c) Versand- und Stornokosten der Zulieferer, die durch Widerruf oder Rücksendung einer für den Kunden getätigten Ersatzteilbestellung entstehen, sind vom Käufer zu erstatten.
d) Versand- und Nachnahmekosten die durch eine Annahmeverweigerung entstehen sind vom Käufer zu erstatten. Eine Annahmeverweigerung bestellter Waren stellt keinen Widerruf da. Der Käufer ist verpflichtet, die unbeschädigte, unbenutzte und originalverpackte Ware auf Gefahr des Käufers zurückzusenden, sofern dies noch nicht im Zusammenhang mit dem Widerrufsschreiben erledigt wurde.
e) Die Ware ist in jedem Fall ausreichend zu verpacken und ausreichend frankiert zurückzusenden. Unfreie Pakete werden nicht angenommen.
f) Der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung. Bei Rücksendung beschädigter oder zerstörter Waren ist der Verkäufer berechtigt, Ersatzansprüche geltend zu machen; daneben bestehen Ersatzansprüche im Falle des Gebrauchs der Ware bis zum Widerruf (§§ 280, 346 BGB). Von diesem Widerrufsrecht ausgenommen sind Versteigerungen gem. § 312d Absatz 4 Nr. 5 BGB, es sei denn, dieses Recht wird ausdrücklich zugestanden.
g) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, die von Unternehmen oder Selbständigen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verkäufer geschlossen werden (§ 13 BGB).

8. Ausschluss des Widerrufsrechts

a) Gibt der Kunde eine Bestellung für die nachfolgenden Waren bzw. Warengruppen bei Brion GmbH auf, ist ein Widerrufsrecht ebenfalls ausgeschlossen, da diese Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind:
Waren, die nach Kundenspezifikationen aus gefertigt oder konfiguriert werden, wie z.B. individuell konfektionierte Kältemittelleitungen.
Von Kunden aufgebaute Bausätze und solche Teile, die vom Kunden bereits eingebaut oder elektrisch betrieben wurden. Batterien, Akkus, Kabel, Leuchtmittel, Elektroniken, Module, Programmschalter, Platinen- und Halbleiterbauteile, Filter oder ähnliche Artikel, soweit deren Versiegelung oder Verpackung geöffnet wurde oder diese bereits eingebaut oder elektrisch betrieben wurden.
Meterware, Verbrauchsmaterial.
Sonderbestellungen des Kunden, wie z.B. speziell für den Kunden bestellte Ersatzteile.

9. Beanstandungen

a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung gemäß den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen (bei Nichtkaufleuten genügt eine Überprüfung der Ware auf leicht erkennbare Mängel).
b) Unvollständige Lieferungen sind binnen 24 Stunden zu rügen ggf. vorab telefonisch, per Fax o.ä. der Brion GmbH mitzuteilen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel sind gegenüber dem Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder per Fax o.ä. zu rügen. Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren (versteckter Mangel), sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich wie vorstehend zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß.

10. Transportschäden

a) Äußerlich erkennbare Transportschäden sind durch den Zusteller schriftlich zu bestätigen. Bei beschädigtem Inhalt lassen Sie die Ware unverändert in der Verpackung und benutzen sie nicht! Verständigen Sie sofort das zuständige Versandunternehmen oder suchen es Sie auf. Veranlassen Sie eine Tatbestandsaufnahme und legen die originalverpackte Sendung vor. Den Schaden innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt bei Brion GmbH melden. Ohne diese Maßnahmen ist eine Schadensregulierung nicht möglich.
b) Für Ersatzansprüche die durch die Gewährleistungsbedingungen der Versandunternehmen nicht abgedeckt sind übernehmen wir keine Haftung.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
b) Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten besichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
c) Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren wird schon jetzt vereinbart, dass die Ware in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum bleibt. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt nicht für die Fälle des § 947 Abs. 2 BGB. Sollten wir durch den Einbau oder die Verarbeitung der gelieferten Sache das Eigentumsrecht an den Abnehmer verlieren, wird vereinbart, dass der Abnehmer die neu hergestellte Sache an uns zur Sicherheit übereignet und seine Ansprüche Dritten gegenüber, die ihm aufgrund der Verarbeitung der Sache entstanden sind, an uns abtritt. Ferner wird für den Fall des Insolvenzantrages ein Rücktrittsrecht für uns vereinbart. Im Falle des Insolvenzantrages gilt die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau der gelieferten Ware als widerrufen.
d) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die Bestände, mit denen sie vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurde, sowie die gegebenenfalls aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.
f) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zu veräußern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in den von uns gezogenen Umfang weitergeben. Erfolgt die Weiterveräußerung im Zusammenhang mit anderer Produktion, so ist unsere Ware oder das damit hergestellte Erzeugnis deutlich zu bezeichnen und als gesonderte Rechnungsposten aufzuführen.
g) Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen ab.
h) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten.
i) Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung der uns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.
j) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl verpflichtet, Sicherheiten freizugeben.
k) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten.
l) Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, es sei denn, es gelten von gesetzes wegen andere Fristen. Wir erweitern unsere Gewährleistungsfrist auf 36 Monate, wenn ein dem Einsatzzweck der Anlage entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen wird.
b) Von der 12 monatigen Gewährleistungsfrist sind drehende oder dem Verschleiß unterliegende Teile ausgenommen, hierfür gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Inbetriebnahme; es sei denn in unserer Auftragsbestätigung sind andere Fristen angezogen.
c) Gewährleistungsvorausersatz kann nicht erfolgen. Ware die zum Gewährleistungsaustausch bestellt wird, muss vorerst wie normale neu bestellte Ware behandelt und berechnet werden. Erst nach Eingang der zurückgesandten Ware mit beigefügter Rechnungskopie und nach Garantieanerkennung durch den Hersteller, erfolgt eine Gutschrift zu Gunsten des Kunden.
Die Gewährleistung auf den Ersatz schadhafter Teile beschränkt. Der Ersatz jeglicher Transport-, Verpackungs-, Arbeits- und Wegekosten sowie Kosten der Schadensursachenermittlung sind ausgenommen.
d) Eine Gewährleistung kann für folgende Fälle nicht gegeben werden:
Reparaturkosten für durch eine unsachgemäße Benutzung bzw. durch Missbrauch entstandene Schäden.
Brand-, Lösch-, Überschwemmungs- und Wasserschäden.
Schäden, die durch Vernachlässigung oder Fremdkörper entstanden sind.
Schäden, die durch die Extrembedingungen in der weiten oder unmittelbaren Umgebung sowie bei der Stromversorgung entstanden sind.
Verlust von Kühlmittel, entstanden durch das unsachgemäße Verbinden von Rohrleitungen bzw. Anschlussstücken.
Verlust von Kühlmittel wenn der Kunde auf eine regelmäßige, vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung, verzichtet hat.
An die Anlage angeschlossenen Teile, die nicht von uns geliefert wurden.
Kosten, die durch das Umstellen von anderen Geräten, um Zugang zur Anlage zu ermöglichen, verbunden sind.
Schäden und Störungen, die durch mangelnde Wartung, unreine Filter oder schmutzige Kondensatoren entstanden sind.

13. Reparaturen

a) Ein Auftrag für eine Fehlerdiagnose/Kostenvoranschlag kommt durch Ausfüllen des Kundenformulares ohne digitale Signatur zustande. Stornierungen bedürfen einer schriftlichen Form.
b) Ein vereinbarter Termin per Telefon oder Mailkontakt gilt als verbindlich, wenn dieser durch den Kunden mündlich oder schriftlich bestätigt wurde.
c) Aufwendungen, die entstehen, wenn der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen ist, werden in Rechnung gestellt.
d) Aufwendungen für eine Fehlerdiagnose/Kostenvoranschlag sind sofort nach Abschluss der Arbeit bar zu entrichten. Anfallende Reparaturkosten sind am Tag der Fertigstellung bar zu entrichten. Arbeiten auf Rechnung bedürfen einer eindeutigen Klärung vor dem ersten Technikerbesuch mit schriftlicher Zusage für die Kostenübernahme durch den Rechnungsempfänger.
e) Gewährleistungen auf ausgetauschte Ersatzteile können nur im Rahmen der vom Hersteller eingeräumten Materialgarantie gewährt werden. Garantievorausersatz wird nicht geleistet. Für verdeckte Mängel im Gerät, die zu Folgefehlern oder Zerstörung erneuerter Ersatzteile führen, können wir keine Haftung übernehmen.
14. Allgemeines
a) Dieses Dokument enthält die gesamten Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden. Es kann jedoch zu außerordentlichen, schriftlichen oder mündlichen, Vereinbarungen kommen. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sollte ein Teil oder mehrere Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung. Zusatzvereinbarungen, die über den Vereinbarungstext hinausgehen, werden nicht getroffen und bedürfen der Schriftform.

15. Datenschutz

a) Wir erheben nur Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und Verbraucher erforderlich sind. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung verwendet. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
b) Wir behalten uns die Speicherung von Kundendaten bis zum Ende der Garantie- oder der Gewährleistungsfrist vor. Während der erlaubten Dauer der Speicherung, werden wir keine personenbezogenen Daten zur Herstellung von Nutzungsprofilen verwenden.
c) Kundendaten werden von uns nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn dies dient der Sicherung von Ansprüchen gegen den Kunden.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Bochum.

17. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess) ist, sofern nicht im Einzelfall eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wird, Bochum. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Auf Verträge mit ausländischen Käufern ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. CISG) anzuwenden.
c) Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob, etc. gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen “Incoterms” in der jeweiligen neuesten Fassung.

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